Ehevertrag: Was er wirklich regelt, was er kostet, und für wen er etwas ändert
Ein Ehevertrag entscheidet nicht, wer das Haus bekommt. Er wählt aus, welche gesetzlichen Voreinstellungen für eure Ehe gelten, und das deutsche Recht gibt jedem Paar bereits eine erstaunlich vernünftige Voreinstellung mit. Was sie tut, was ein Vertrag ändern kann, und wo Gerichte die Grenze ziehen.
Ein deutscher Ehevertrag ist weniger dramatisch, als amerikanische Filme vermuten lassen, und nützlicher als sein Ruf. Er entscheidet nicht, wer das Haus bekommt. Er wählt aus einem kleinen Satz gesetzlicher Voreinstellungen aus, welche für eure Ehe gelten, und das deutsche Recht gibt jedem Paar bereits eine erstaunlich vernünftige Voreinstellung mit. Dieser Artikel erklärt, was die Voreinstellung tut, was ein Vertrag ändern kann, wo Gerichte die Grenze ziehen, und wer tatsächlich einen Anlass hat, darüber nachzudenken.
Dieser Artikel ist Information, keine Rechtsberatung. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, und die Notarin oder der Notar muss beide Seiten unparteiisch belehren; zusätzlich kann sich jeder Partner eigenen rechtlichen Rat holen, und für alles Verbindliche zählen diese Gespräche.
Die Voreinstellung ist kein gemeinsames Eigentum
Wer in Deutschland ohne Vertrag heiratet, lebt in der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 folgende BGB). Dem Namen zum Trotz bleibt dein Eigentum deins: Was du vor der Ehe besessen hast, bleibt getrennt, was jeder während der Ehe verdient und kauft, gehört dem, der es erworben hat. Der Gemeinschaftsteil aktiviert sich erst am Ende, durch Scheidung oder Tod: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz. Erbschaften und Schenkungen, die du erhalten hast, sind vom Zugewinn ausgenommen, ihr Wertzuwachs allerdings nicht (§ 1374 BGB). Für viele Paare erledigt die Voreinstellung bereits beide Aufgaben: Sie schützt voreheliches Vermögen automatisch und teilt nur, was gemeinsam aufgebaut wurde.
Was ein Vertrag stattdessen wählen kann
Ein beurkundeter Vertrag kann die Voreinstellung in drei Bereichen ersetzen oder anpassen (§§ 1408, 1410 BGB). Güterstand: vollständige Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die bestimmte Vermögenswerte, am häufigsten ein Unternehmen, aus der Zugewinnberechnung ausnimmt. Rentenansprüche: Der Versorgungsausgleich bei Scheidung kann angepasst oder ausgeschlossen werden, aber ein Familiengericht prüft jeden Ausschluss bei der Scheidung und lässt ihn unbeachtet, wenn er einen Partner unfair ungesichert zurücklässt (§§ 6 bis 8 VersAusglG). Unterhalt: Nachehelicher Ehegattenunterhalt lässt sich in Grenzen gestalten; Kindesunterhalt lässt sich überhaupt nicht ausschließen (§ 1614 BGB).
Wo Gerichte die Grenze ziehen
Deutsche Gerichte kippen oder korrigieren Verträge, die die Risiken der Ehe einem Partner aufladen (Inhaltskontrolle, begründet vom Bundesverfassungsgericht 2001 und vom Bundesgerichtshof ab 2004; BVerfG 1 BvR 12/92, BGH XII ZR 265/02, dazu die Linie bis BGH XII ZB 303/13). Das klassische gekippte Muster: ein Vertrag, unterschrieben unter Druck, oft in der Schwangerschaft, in dem der wirtschaftlich schwächere Partner auf Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt zugleich verzichtet und dann fünfzehn Jahre Kinder erzieht. Die praktische Lesart: Ein Vertrag, der beim Unterschreiben fair ist und bei der Prüfung noch ungefähr fair, hält tendenziell; ein Vertrag, der die Elternzeitjahre eines Partners nur diesen Partner kosten lassen soll, tendenziell nicht. Genau hier liegt die Verbindung zur Rentenlücke: Der Versorgungsausgleich existiert, weil Karriereverzichte innerhalb einer Ehe als gemeinsame Investitionen behandelt werden, und sein entschädigungsloser Ausschluss ist die Klausel, die am häufigsten an der Prüfung scheitert.
Wer typischerweise einen echten Anlass hat
Drei Situationen erzeugen die meisten deutschen Eheverträge. Unternehmerinnen und Unternehmer, weil die gesetzliche Zugewinnteilung bei Scheidung eine Firmenbewertung und Auszahlung erzwingen kann, die das Unternehmen nicht überlebt; das Standardmuster nimmt die Firma aus und gleicht den Partner anders aus. Paare mit großem Vermögens- oder Altersunterschied, bei denen die End-der-Ehe-Arithmetik der Voreinstellung Ergebnisse erzeugt, die keiner der beiden beabsichtigt. Internationale Paare, weil ohne Rechtswahlklausel von EU-Verordnungen und Wohnsitzhistorie abhängt, welches Landesrecht für die Ehe gilt, und es womöglich nicht das Land ist, das einer von beiden annimmt (EU-Verordnung 2016/1103, Rom-III-Verordnung 1259/2010). Symmetrisch dazu: Paare mit ähnlichem Alter, Vermögen und Einkommen, die beide weiterarbeiten, sind die Gruppe, für die die Voreinstellung schon ungefähr das tut, was ein fairer Vertrag täte.
Was er kostet
Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem gemeinsamen Nettovermögen des Paares (GNotKG): Bei 500.000 Euro Vermögen liegt die Notargebühr für einen Ehevertrag im niedrigen vierstelligen Bereich. Rechtsberatung darüber hinaus ist frei vereinbar. Gemessen an den Summen, die der Vertrag regelt, ist der Preis selten der entscheidende Faktor.
Der Simulationsblickwinkel
Ein Ehevertrag verteilt finanzielle Ergebnisse zwischen zwei Menschen über Jahrzehnte, und das macht ihn zu einer Haushaltssimulations-Frage, bevor er eine juristische wird: Was erzeugt die Voreinstellung in eurem Fall, bei Scheidung oder Tod, und was erzeugt die geänderte Version? Miravel modelliert kein Scheidungsrecht, und dieser Artikel bleibt fest auf der Informationsseite der Linie. Aber die Vermögensentwicklung eures Haushalts pro Person zu sehen ist der Hintergrund, vor dem das Notargespräch konkret wird statt hypothetisch.
Quellen
- BGB, §§ 1363 bis 1390 (Güterstände), 1408 bis 1414 (Ehevertrag, Form), 1614 (Kindesunterhalt), 1371 (Erbteil): gesetze-im-internet.de/bgb
- Versorgungsausgleichsgesetz, §§ 6 bis 8: gesetze-im-internet.de/versausglg
- BVerfG, Urteil vom 6. Februar 2001, 1 BvR 12/92; BGH, Urteil vom 11. Februar 2004, XII ZR 265/02; BGH XII ZB 303/13: bundesverfassungsgericht.de, bundesgerichtshof.de
- EU-Verordnung 2016/1103 (Güterrecht) und Rom-III-Verordnung 1259/2010 (Scheidungsrecht)
- GNotKG, Kostenverzeichnis (Notargebühren): gesetze-im-internet.de/gnotkg
Häufig gestellte Fragen
- Wir haben im Ausland mit ausländischem Ehevertrag geheiratet. Gilt der in Deutschland?
- Manchmal, und das ist die am wenigsten nützliche Antwort im Familienrecht. Die Anerkennung hängt von Formerfordernissen, den EU-Güterrechtsverordnungen und der deutschen Ordre-public-Prüfung ab, wenn das Paar inzwischen hier lebt. Internationale Paare mit ausländischem Vertrag und deutschem Lebensmittelpunkt sollten ihn von Notariat oder Fachanwaltschaft prüfen lassen, statt Gültigkeit oder Ungültigkeit anzunehmen.
- Können wir auch nach der Hochzeit noch einen Vertrag schließen?
- Ja, jederzeit während der Ehe. Das deutsche Recht unterscheidet nicht in der Wirkung zwischen einem Vertrag vor und nach der Eheschließung; das Beurkundungserfordernis ist dasselbe (§§ 1408, 1410 BGB).
- Regelt ein Ehevertrag auch die Kinder?
- Nein. Kindesunterhalt kann durch Vereinbarung der Eltern weder ausgeschlossen noch gedeckelt werden (§ 1614 BGB), und das Sorgerecht ist kein Vertragsgegenstand. Ein Vertrag formt die Finanzen zwischen den beiden Erwachsenen, mehr nicht.
- Brauchen wir jeweils eigene Anwälte?
- Rechtlich nein: Das Notariat entwirft und muss beide Seiten neutral belehren. In der Praxis bringt der wirtschaftlich schwächere Partner bei ungleichen Ausgangslagen oft eigenen Rat mit in die Gestaltung, und die Gerichtsentscheidungen zu einseitigen Verträgen lesen sich wie Argumente dafür.
- Hilft Gütertrennung auch beim Tod, nicht nur bei der Scheidung?
- Sie verändert die Arithmetik, manchmal gegen dich: Im gesetzlichen Güterstand erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners pauschal um ein Viertel als Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB), ein Vorteil, den die Gütertrennung aufgibt. Paare, die aus Scheidungsgründen die volle Trennung wählen, verschlechtern damit mitunter unbemerkt ihre Erb- und Erbschaftsteuerposition.
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